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B E I T R A G S O R D N U N G

§ 1 Beiträge

Das Mitglied hat gemäß § 3 Abs. 4 dieser Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu bezahlen

§ 2 Beitragspflicht

§ 3 Beitragshöhe


Netto 19% MwSt. Brutto
4,20 0,80 5,00





EUR Netto 19% MwSt. Brutto
1 bis 5.000 56,30 10,70 67,00
5.001 bis 10.000 63,03 11,97 75,00
10.001 bis 25.000 67,22 12,78 80,00
25.001 bis 37.000 70,59 13,41 84,00
37.001 bis 50.000 83,19 15,81 99,00
50.001 bis 70.000 103,36 19,64 123,00
70.001 bis 90.000 117,65 22,35 140,00
90.001 bis 100.000 138,66 26,34 165,00
über 110.000 163,87 31,13 195,00
















Bei gemeinsamer Steuererklärung ist ein Ehegattenbeitrag, der sich nach der obigen Staffelung aus der Addition der Jahreseinkommen beider Ehegatten errechnet und für beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften. Einnahmen sind die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Rentenbezüge, Kapitalerträge sowie alle Lohnersatzleistungen.

Bei Grundvermögen erhöht sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, unabhängig von einer steuerlichen Auswirkung, der Beitrag um Euro 51,00 ( inkl. 19 % MwSt .= Euro 8,14) pro vermieteter Wohnung oder Haus oder einer Grundstücksbeteiligung.

Bei Auszubildenden halbiert sich der Beitrag nach der o.g. jeweiligen Staffelung soweit keine anderen Einkünfte außer der Ausbildungsvergütung im gleichen Jahr erhalten wurden.

§ 4 Mahnverfahren

Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Als Jahreseinnahme zur Ermittlung des anzumahnenden Beitrags wird die letzte Jahreseinnahme herangezogen. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Fall können die Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Der Vorstand