Aktuelle Steuerinfos
01.02.2009
Steuerliche Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm
01.02.2009
Finanzamt muss auf Abzugsmöglichkeiten Hinweisen
01.02.2009
Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindert mühsames Zurückholen der Abgeltungsteuer
01.02.2009
Verbilligte Vermietung an ein Kind trotz Unterhaltszahlungen
01.02.2009
Rückkehr zur alten Pendlerpauschale
Sie befinden sich hier: Mitgliedsbeiträge
B E I T R A G S O R D N U N G
§ 1 Beiträge
Das Mitglied hat gemäß § 3 Abs. 4 dieser Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu bezahlen§ 2 Beitragspflicht
- Der Beitrag ist von jedem Mitglied als Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Von der Beitragspflicht sind befreit aktive Mitglieder, soweit diese in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen.
- Darüber hinaus kann der Vorstand auf begründeten Antrag Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Beitragspflicht entbinden oder die Beiträge ermäßigen.
§ 3 Beitragshöhe
- Die Beitragshöhe ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
- Der Vorstand setzt die jeweilige Beitragshöhe fest
- Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt in EURO
Netto | 19% MwSt. | Brutto |
4,20 | 0,80 | 5,00 |
- Der Jahresbeitrag beträgt je Mitglied pro letztbekannter Jahreseinnahme
EUR | Netto | 19% MwSt. | Brutto |
1 bis 5.000 | 56,30 | 10,70 | 67,00 |
5.001 bis 10.000 | 63,03 | 11,97 | 75,00 |
10.001 bis 25.000 | 67,22 | 12,78 | 80,00 |
25.001 bis 37.000 | 70,59 | 13,41 | 84,00 |
37.001 bis 50.000 | 83,19 | 15,81 | 99,00 |
50.001 bis 70.000 | 103,36 | 19,64 | 123,00 |
70.001 bis 90.000 | 117,65 | 22,35 | 140,00 |
90.001 bis 100.000 | 138,66 | 26,34 | 165,00 |
über 110.000 | 163,87 | 31,13 | 195,00 |
Bei gemeinsamer Steuererklärung ist ein Ehegattenbeitrag, der sich nach der obigen Staffelung aus der Addition der Jahreseinkommen beider Ehegatten errechnet und für beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften. Einnahmen sind die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Rentenbezüge, Kapitalerträge sowie alle Lohnersatzleistungen.
Bei Grundvermögen erhöht sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, unabhängig von einer steuerlichen Auswirkung, der Beitrag um Euro 51,00 ( inkl. 19 % MwSt .= Euro 8,14) pro vermieteter Wohnung oder Haus oder einer Grundstücksbeteiligung.
Bei Auszubildenden halbiert sich der Beitrag nach der o.g. jeweiligen Staffelung soweit keine anderen Einkünfte außer der Ausbildungsvergütung im gleichen Jahr erhalten wurden.
- Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied Anspruch auf die satzungsmäßigen Leistungen des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung.
- Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch Aushang in den Beratungsstellen und bei Änderung schriftlich bekannt gegeben.
- Auslagen des Vereins hat das Mitglied an den Verein zurückzuerstatten (Auslagenersatz kann von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen, z.B. zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren verlangt werden).
§ 4 Mahnverfahren
Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Als Jahreseinnahme zur Ermittlung des anzumahnenden Beitrags wird die letzte Jahreseinnahme herangezogen. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Fall können die Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Vorstand