Sie befinden sich hier:
Aktuelle Steuerinfos >> Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindert mühsames Zurückholen der Abgeltungsteuer

Viele Kapitalanleger werden ab 2009 den unter der Abgeltungsteuer geltenden Sparerpauschbetrag überschreiten. Anleger mit geringem Einkommen können aber mit einer Nichtveranlagungs (NV)-Bescheinigung einen Abzug der Abgeltungsteuer verhindern.

Die Situation unter der Abgeltungsteuer

Ab 2009 wirkt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf eine breitere Bemessungsgrundlage. Grund: Unter die Abgeltungsteuer fallen künftig auch Kursgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften - unabhängig von der Haltedauer,

  • Optionsprämie aus Stillhaltergeschäften,
  • von Investmentfonds ausgeschüttete Gewinne (bisher steuerfrei),
  • Inlandsdividenden in voller Höhe (bisher zur Hälfte),
  • Auslandsdividenden (bisher unberücksichtigt),
  • Aktiengewinne in voller Höhe (bisher zur Hälfte) und
  • der Verkauf von Lebensversicherungen (bisher nicht steuerpflichtig).

    Folge: Der Sparerfreibetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) wird ab 2009 schneller überschritten. Die inländischen Kreditinstitute werden deshalb öfter einen Steuerabzug vornehmen.

    Die Regeln der NV-Bescheinigung

    Mit der NV-Bescheinigung besteht die Möglichkeit, schon jetzt den Zinsabschlag oder die Kapitalertragsteuer auf Dividenden und ab 2009 die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinnahmen zu vermeiden. Vorteile:

  • Die NV-Bescheinigung ist nicht auf Kapitaleinnahmen von 801 Euro pro Jahr (maximales Volumen beim Freistellungsauftrag) beschränkt.
  • Sie brauchen keine Steuererklärung abgehen. Sie erhalten Ihre Erträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer und müssen sich zu viel einbehaltenen Steuern nicht über das Finanzamt zurückholen, was ab 2009 natürlich weiterhin möglich is

    Personenkreis und steuerfreies Volumen

    Eine NV-Bescheinigung ist vor allem für Rentner, Nichterwerbstätige oder Kinder vorteilhaft, bei denen aufgrund der niedrigen Gesamteinnahmen über alle Einkunftsarten keine Einkommensteuer anfällt.

    Für die Jahre 2008/2009 kommt eine NV-Bescheinigung in Betracht, wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen einschließlich Kapitalerträge von maximal 8.501 Euro haben. Das ergibt sich aus folgenden Beträgen:

    Berechnung

    Bis 2008:
    Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro) + Sparerfreibetrag (750 Euro)

    Ab 2009:
    Sparerpauschbetrag (801,00 Euro)
    + Sonderausgabenpauschbetrag (36,00 Euro)
    + Grundfreibetrag (7.664,00 Euro)

    = Steuerfreies Volumen insgesamt 8.501,00 Euro

    Das heißt: ihre gesamten Kapitaleinnahmen eines Jahres bleiben ohne Steuerabzug, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt maximal 8.501 Euro beträgt, bei Ehegatten 17.002 Euro. In der Regel dürfen die Einnahmen sogar höher ausfallen, weil zum Beispiel Ihre Versicherungsaufwendungen den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro pro Jahr übersteigen werden. Auch hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten wirken sich aus, wenn sie über mehrere Jahre verrechnet werden.

    NV-Bescheinigung richtig einsetzen und Steuern sparen

    Werden Kapitaleinnahmen auf ein Kind verlagert, dessen Einkommen maximal 8.501 Euro beträgt, entfaltet die NV-Bescheinigung ihre Wirkung. Denn die Banken behalten beim Kind keine Steuern ein, und die Eltern müssen die übertragenen Kapitaleinnahmen nicht mehr versteuern. Die Steuerfreibeträge können also zweimal genutzt werden.

    Aber: Die Übertragung muss dauerhaft sein und Sie sollten die kindergeld- (Einkünfte und Bezüge) und sozialversicherungsrechtlichen Folgen (eventuell Wegfall der Familienversicherung) nicht außer Acht lassen.

    Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von maximal drei Jahren ausgestellt. Anschließend müssen Sie sie neu beantragen. Eine jetzt erteilte NV-Bescheinigung gilt auch über den Jahreswechsel 2008/2009 hinaus. Überschreiten Sie 2008 den Sparerfreibetrag nicht, sollten Sie die NV-Bescheinigung aber erst für 2009 beantragen. Dann gilt sie bis Ende 2011. Haben Sie der Bank bereits einen Freistellungsauftrag erteilt, wird er durch die NV-Bescheinigung wirkungslos.

    Quelle: WISO-SteuerBrief Nr. 11/2008
  •